Einkommensteuertarif in Deutschland für 2025, 2024, 2023

Infos zum Einkommensteuertarif für 2025, 2024 und 2023 für Deutschland mit online Berechnung


Einkommensteuertarifberechnung
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Der Einkommensteuertarif für Deutschland ist im Einkommensteuergesetz in §32a EStG geregelt. Der Steuertarif beschreibt, wie sich die Höhe der Einkommensteuer aus dem zu versteuerndem Einkommen berechnen lässt. Zu unterscheiden sind der Grundtarif für die Einzelveranlagung und der Splittingtarif für die Zusammenveranlagung von Verheirateten.

Tarifzonen Grundtarif/Splittingtarif 2025
Tarifzone / Grenz­steuersatzGrundtarifSplittingtarif
Bis Grundfreibetrag 0%0 Euro - *12.084 Euro0 Euro - *24.168 Euro
Progressions­zone 1
14% - ca. 24%
*12.084 Euro - *17.430 Euro*24.168 Euro - *34.860 Euro
Progressions­zone 2
ca. 24% - 42%
*17.430 Euro - *68.430 Euro*34.860 Euro - *136.860 Euro
Spitzen­steuersatz 42%*68.430 Euro - *277.826 Euro*136.860 Euro - *255.652 Euro
Reichensteuer 45%Ab *277.826 EuroAb *255.652 Euro
Mit * gekennzeichnete Werte sind vorläufig.


   

Tarifzonen beim Steuertarif

Nachfolgend wird der Einkomensteuertarif für 2025 beschrieben. Gemäß §32a EStG können 5 Tarifzonen unterschieden werden.

Tarifzone 1: Die erste 1. Einkommenszone bis zum Grundfreibetrag in Höhe von *12.084 Euro wird auch als Nullzone bezeichnet, da hier in der Regel keine Einkommensteuer anfällt.
Tarifzone 2: Dieser Bereich mit einem Eingangssteuersatz von 14% wird 1. Progressionszone genannt. Diese Tarifzone reicht bis zu einem zu versteuerndem Einkommen in Höhe von *17.430 Euro und ist durch einen relativ schnellen Anstieg des Grenzsteuersatzes gekennzeichnet.
Tarifzone 3: In dieser 2. Progressionszone ab *17.430 Euro steigt der Grenzsteuersatz dann mit jedem Euro etwas langsamer auf zum Schluss 42%.
Tarifzone 4: Im Bereich von *68.430 Euro - *277.826 Euro bleibt der Einkommensteuersatz konstant bei 42% (Spitzensteuersatz). Hier wird jeder hinzuverdiente Euro mit 42 Cent besteuert.
Tarifzone 5: Ab *277.826 Euro beginnt die 2. Proportionalzone (Reichensteuer) mit einem Steuersatz von 45%. Jeder hinzuverdiente Euro in dieser Zone wird demnach mit 45 Cent besteuert.

Einkommensteuertarif

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Progressionszonen und Proportionalzonen

Der Unterschied zwischen den Progressionszonen und Proportionalzonen lässt sich wie folgt beschreiben: In den letzten beiden Proportionalzonen des Einkommensteuertarifs wird jeder hinzuverdiente Euro mit dem selben Prozentsatz (42% bzw. 45%) besteuert. Der Grenzsteuersatz bleibt also konstant. In den beiden Progressionszonen zuvor hingegen wird jeder hinzuverdiente Euro tendenziell mit einem höheren Einkommensteuersatz besteuert. Der Grenzsteuersatz steigt also in diesen Einkommensbereichen an. Man spricht hier von einem progressiven Einkommensteuertarif.

Spitzensteuersatz und Reichensteuer Grundtarif
Jahr42% Spitzensteuersatz ab45% Reichensteuer ab
2025*68.430 Euro*277.826 Euro
202466.761 Euro277.826 Euro
202362.809 Euro277.826 Euro
202258.597 Euro277.826 Euro
Mit * gekennzeichnete Werte sind vorläufig.
   

Abwandlungen des Einkommensteuertarifs

Zu dem in §32a (1) EStG beschriebenen Grundtarif gibt es einige Abwandlungen. So werden bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten, dem sogenannten Splittingtarif, die Einkommen der beiden Steuerpflichtigen gem. §32a (5) EStG addiert und auf dieser Basis die Einkommensteuer berechnet. Bei diesem Splittingverfahren wird im ersten Schritt das gemeinsame zu versteuernden Einkommen halbiert, und darauf die Einkommensteuer berechnet. Im 2. Schritt wird diese dann verdoppelt. Anders ausgedrückt wird davon ausgegangen, dass beide Ehegatten gleich viel verdienen und die jeweilige Einkommensteuer zusammengezählt. In der Regel führt dieses zu einer Steuerverringerung gegenüber der Einzelveranlagung aufgrund der Steuerprogression. Zu weiteren Informationen mit einer Online-Berechnung schauen Sie auf der Seite Ehegattensplitting.info.

Gemäß §32b EStG wird der Steuersatz geändert, wenn steuerfreie unter Progressionsvorbehalt stehende Einkünfte (etwa Entgeltersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Elterngeld ...) zu berücksichtigen sind. Weitere Infos finden Sie auf dieser Seite mit einem Progressionsvorbehalt-Rechner für Ehegatten.

Nach §34 EStG können in einigen Fällen (z.B. bei Abfindungen) Steuervergünstigungen durch die Fünftelregelung in Anspruch genommen werden. Schauen Sie hierzu auf die Seite Fuenftelregelung.info. Auch eine Einkommensteuerpauschalierung ist in einigen Fällen möglich. So beträgt die pauschale Einkommensteuer bei Minijobs lediglich 2% und ist zudem vom Arbeitgeber zu tragen. In § 32c EStG wird eine Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beschrieben. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden gem. § 32d EStG nach Abzug eines Sparerfreibetrags und Durchführung einer Günstigerprüfung mit einem konstanten Einkommensteuersatz (25% zzgl. Solz und ggfs. KiSt.) besteuert.



   

ESt-Tarifberechnung

Auf dieser Seite lassen sich die Einkommensteuerttarife in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen für die Jahre 2025 oder 2024 berechnen. Wird die Zusammenveranlagung gewählt, kommt der Splittingtarif zur Anwendung. Komplexere Tarif-Berechnungen lassen sich auf der Hauptseite durchführen. Die Einkommensteuertarif-Berechnungen erfolgen ohne Gewähr.




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