Infos zum Einkommensteuertarif für 2024, 2023 und 2022 für Deutschland mit online Berechnung
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Der Einkommensteuertarif für Deutschland ist im Einkommensteuergesetz in §32a EStG geregelt. Der Steuertarif beschreibt, wie sich die Höhe der Einkommensteuer aus dem zu versteuerndem Einkommen berechnen lässt.
Nachfolgend wird der Einkomensteuertarif für 2024 beschrieben. Gemäß §32a EStG können 5 Tarifzonen unterschieden werden.
Tarifzone 1: Die erste 1. Einkommenszone bis zum Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro wird auch als Nullzone bezeichnet, da hier in der Regel keine Einkommensteuer anfällt.
Tarifzone 2: Dieser Bereich mit einem Eingangssteuersatz von 14% wird 1. Progressionszone genannt. Diese Tarifzone reicht bis zu einem zu versteuerndem Einkommen in Höhe von 17.006 Euro und ist durch einen relativ schnellen Anstieg des Grenzsteuersatzes gekennzeichnet.
Tarifzone 3: In dieser 2. Progressionszone ab 17.006 Euro steigt der Grenzsteuersatz dann mit jedem Euro etwas langsamer auf zum Schluss 42%.
Tarifzone 4: Im Bereich von 66.761 Euro - 277.826 Euro bleibt der Einkommensteuersatz konstant bei 42% (Spitzensteuersatz). Hier wird jeder hinzuverdiente Euro mit 42 Cent besteuert.
Tarifzone 5: Ab 277.826 Euro beginnt die 2. Proportionalzone (Reichensteuer) mit einem Steuersatz von 45%. Jeder hinzuverdiente Euro in dieser Zone wird demnach mit 45 Cent besteuert.
Der Unterschied zwischen den Progressionszonen und Proportionalzonen lässt sich wie folgt beschreiben: In den letzten beiden Proportionalzonen des Einkommensteuertarifs wird jeder hinzuverdiente Euro mit dem selben Prozentsatz (42% bzw. 45%) besteuert. Der Grenzsteuersatz bleibt also konstant. In den beiden Progressionszonen zuvor hingegen wird jeder hinzuverdiente Euro tendenziell mit einem höheren Einkommensteuersatz besteuert. Der Grenzsteuersatz steigt also in diesen Einkommensbereichen an. Man spricht hier von einem progressiven Einkommensteuertarif.
Spitzensteuersatz und Reichensteuer GrundtarifJahr | 42% Spitzensteuersatz ab | 45% Reichensteuer ab |
---|---|---|
2024 | 66.761 Euro | 277.826 Euro |
2023 | 62.809 Euro | 277.826 Euro |
2022 | 58.597 Euro | 277.826 Euro |
2021 | 57.918 Euro | 274.613 Euro |
Zu dem in §32a (1) EStG beschriebenen Grundtarif gibt es einige Abwandlungen. So werden bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Einkommen der beiden Steuerpflichtigen gem. §32a (5) EStG addiert und auf dieser Basis die Einkommensteuer berechnet. Bei diesem Splittingverfahren wird das gemeinsame zu versteuernden Einkommen halbiert, darauf die Einkommensteuer berechnet und diese dann verdoppelt. In der Regel führt dieses zu einer Steuerverringerung gegenüber der Einzelveranlagung. Zu weiteren Informationen mit einer Online-Berechnung schauen Sie auf der Seite Ehegattensplitting.info.
Gemäß §32b EStG wird der Steuersatz geändert, wenn steuerfreie unter Progressionsvorbehalt stehende Einkünfte (etwa Entgeltersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld) zu berücksichtigen sind. Weitere Infos finden Sie auf dieser Seite mit einem Progressionsvorbehalt-Rechner für Ehegatten.
Nach §34 EStG können in einigen Fällen (z.B. bei Abfindungen) Steuervergünstigungen durch die Fünftelregelung in Anspruch genommen werden. Schauen Sie hierzu auf die Seite Fuenftelregelung.info.
Auf dieser Seite lassen sich die Einkommensteuerttarife in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen für die Jahre 2024 oder 2023 berechnen. Die Einkommensteuertarif-Berechnungen erfolgen ohne Gewähr.
Tarifzonen Grundtarif/Splittingtarif 2024Tarifzone / Grenzsteuersatz | Grundtarif | Splittingtarif |
---|---|---|
Bis Grundfreibetrag 0% | 0 Euro | 0 Euro |
Progressionszone 1 14% | 11.604 Euro | 23.208 Euro |
Progressionszone 2 ca. 24% | 17.006 Euro | 34.012 Euro |
Spitzen­steuersatz 42% | 66.761 Euro | 133.522 Euro |
Reichensteuer 45% | Ab 277.826 Euro | Ab 555.652 Euro |